Bestimmte Gerätegruppen fallen in den Geltungsbereich der NiSV. Die NiSV adressiert grundsätzlich folgende
Gerätegruppen:
- Ultraschallgeräte
- Lasergeräte
- IPL-Geräte
- Hochfrequenzgeräte
- Niederfrequenzgeräte
- Gleichstromgeräte
- Magnetfeldgeräte
Da die Verordnung bestimmte Grenzwerte definiert, muss nicht zwingend jedes Gerät aus den genannten
Gerätegruppen in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Überschreitet Ihr Gerät jedoch die Grenzwerte,
ist es NiSV-pflichtig und erfordert zum Beispiel die Erbringung der Fachkunde und eine Gerätedokumentation.
Neue uns zusätzliche Erkenntnisse veröffentlicht das BMU.
Ob Ihr IONTO-COMED Gerät unter die NiSV fällt, können Sie der Artikelliste entnehmen, die Sie über das
nachfolgende Formular anfordern können:
Fällt Ihr Gerät unter den Geltungsbereich der NiSV, erfordert dies in der Regel die Erbringung eines
Fachkundenachweises. Die Fachkunde muss bis zum 31.12.2021 erbracht werden.
Die Fachkundeschulungen gliedern sich in folgende Module:
- Modul: Grundlagen der Haut und Ihrer Anhangsgebilde
- Modul: Gerätespezifische Anwendungen
- Optische Strahlung
- Ultraschall
- EMF – Elektromagnetische Felder
- Hochfrequenzgeräte in der Kosmetik
- Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte zur Stimulation
Das 1. Modul ist nicht erforderlich, wenn
- Eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Kosmetikerin absolviert wurde
- Der Bildungsgang "Staatlich geprüfte Kosmetikerin" absolviert wurde
- Eine Meisterprüfung erfolgte
- Am 05.12.2021 über eine berufliche Praxis von mindestens fünf Jahren verfügt wurde (also seit
05.12.2016)
Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie viele Lerneinheiten Sie für den Fachkundenachweis erbringen
müssen.
Die NiSV-Fachkunderichtlinie vom 18. März 2022 finden Sie unter diesem Link: NiSV – Bekanntmachung
Gemäß der NiSV dürfen einige Geräte nur noch von Ärzten angewendet werden. Ablative Laseranwendungen,
Anwendung von Lasern bei Gefäßveränderungen und bei pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von
Tätowierungen und Permanent Make-up werden unter Ärztevorbehalt gestellt.
Gleiches gilt für Verfahren zur Reduzierung des Fettgewebes (Lipolyse) mit allen der von der Verordnung
betroffenen Technologien.
Auch hochfokussierter Ultraschall, der die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt, darf nur
noch von Ärzten angewendet werden.
Die Anwendung dieser genannten Geräte/Technologien ist demnach ab 31. Dezember 2020 für Kosmetiker/innen
verboten.
Die NiSV stellt gemäß §3 Absatz 1 Anforderungen an den Betrieb der Geräte. Dies adressiert vor allem die
ordnungsgemäße Installation und die Aufrechterhaltung einer Gerätedokumentation sowie die Aufklärung der
Kunden/Patienten vor der Behandlung.
Konkret fordert die NiSV, dass der Betreiber einer Anlage sicherstellen muss, dass
- die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungsgemäß am Betriebsort installiert wird,
- die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen wird,
- die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die jeweilige Anwendung geeignet ist,
- die anwendende Person die Anlage vor jeder Anwendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft,
- die Anlage durch Personal, das über die erforderlichen gerätetechnischen Kenntnisse verfügt,
insbesondere durch Inspektion und Wartung unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers sowie durch
Einhaltung der gerätespezifischen Normen so instandgehalten wird, dass der sichere und ordnungsgemäße
Betrieb fortwährend gewährleistet ist,
- die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, von der anwendenden Person vor der
Anwendung beraten und aufgeklärt wird, insbesondere über
- die Anwendung und ihre Wirkungen,
- gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen der Anwendungen,
- mögliche Alternativen und deren Risiken und Nebenwirkungen,
- die individuelle Situation, die zur Festlegung der relevanten Anwendungsparameterführt, und
- die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen fachärztlichen Abklärung.
- die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, vor Nebenwirkungen geschützt wird, um
mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren,
Dritte vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung durch Vorkehrungen geschützt werden.
Die NiSV legt Dokumentationspflichten in Bezug auf das Gerät sowie in Bezug auf die Behandlung fest.
Grundsätzlich ist die Dokumentation im Zusammenhang mit der NiSV über einen Zeitraum von 3 Jahren
aufzubewahren.
In Bezug auf die Gerätedokumentation fordert die NiSV Folgende Punkte:
- Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage,
- einen Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße Installation der Anlage geprüft worden ist,
- einen Beleg darüber, dass die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen
worden ist,
- das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer Inspektion und Wartung durchgeführt worden ist, und die
Ergebnisse dieser Kontrolle,
- das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, und der Name der
verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat, und
- das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetreten ist, sowie die Art und die Folgen der
Funktionsstörung oder des Bedienungsfehlers.
- Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die durchgeführten Anwendungen, durchgeführte Beratung und
Aufklärung dokumentiert werden.
Um diese Anforderungen zu erfüllen, können Sie einfach unser Gerätebuch verwenden. Die Vorlagen für
die Dokumente finden Sie unter diesem Link.
In Bezug auf die Behandlungsdokumentation stellt die NiSV folgende Anforderungen:
- wenn erforderlich Fotodokumentation,
- auftretende Nebenwirkungen,
- bei Nebenwirkungen oder Schäden: Ursachen oder Fehleranalyse, ergriffene Maßnahmen zur Beseitigung der
Fehlerquelle; sofern erfolgt: Meldung von Gerätedefekten, Funktionsstörungen, Nebenwirkungen oder
Schäden an Hersteller und Behörden und
- Einverständniserklärung der behandelten Person zur Anwendung.
Um diese Anforderungen zu erfüllen, können Sie einfach unsere Behandlungsdokumentation und Einverständniserklärung verwenden. Die Vorlagen
für die Dokumente finden Sie unter diesem Link.
Wenn Sie bereits ein NiSV verpflichtendes Gerät im Einsatz haben, müssen Sie dieses bis zum 31. März 2021 der
zuständigen Behörde melden.
Bei welcher Behörde Sie Ihr Gerät melden müssen, können Sie auf der Webseite des BMU abrufen.
Geräte, die ab Januar 2021 angeschafft werden, müssen bei der zuständigen Behörde 14 Tage vor Inbetriebnahme
angezeigt werden. Nutzen Sie hierfür einfach unser Meldeformular.
Der Gesetzgeber möchte ein möglichst einheitliches Ausbildungsniveau für die unterschiedlichen Fachkunde Module erreichen. Aus diesem Grund fordert er, die Fachkunde bei einer Schule durchzuführen, die richtlinienkonform schult und deren Prüfung über eine Zertifizierungsstelle abgenommen wird. Solche Zertifizierungsstellen müssen sich zunächst noch akkreditieren lassen. Dies wird weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten also sehr genau abwägen, wo und wann Sie die Fachkunde absolvieren.
Das sollten Sie wissen: Fachmodul Akkreditierung NiSV (PDF; 600 kB)